405 Personen gehen gegen den Kanton Luzern vor

10. September 2017 // Anfangs Woche hatte die SP Kanton Luzern die Seite www.prämienklau.ch online geschalten. Seither haben schon 405 Personen das Formular ausgefüllt, um von der Ausgleichskasse eine anfechtbare Verfügung zu erhalten.

«Die vielen Rückmeldungen die wir erhalten haben machen deutlich, in welch schwierige Lage der Kanton zehntausende von Menschen bringt.» so David Roth, Präsident SP Kanton Luzern. Dass der Kanton widerrechtlich gegen seine Bürgerinnen und Bürger vorgeht, ist absolut unhaltbar. Nach wie vor ist die SP zuversichtlich, dass die Gerichte dieses Gebaren stoppen werden.

Im Brief verlangen die Betroffenen eine Beantwortung ihrer Anfrage, innert 10 Tagen. Sobald die Frist für die Beantwortung der Schreiben an die Ausgleichskasse abgelaufen ist, wird die SP wiederum eine Musterbeschwerde gegen die Verfügungen erarbeiten und den Betroffenen zur Verfügung stellen.

Experten sind sich einig – Kanton verletzt Bundesrecht

Die SP hat die Rechtslage durch einen Sozialversicherungsexperten gutachterlich abklären lassen. Der Experte kommt zum selben Schluss wie die beiden grossen Krankenversicherer Concordia und CSS, wonach das Vorgehen der Regierung Bundesrecht verletzt.

Die Anspruchsberechtigten haben anfangs 2017 eine rechtsgültige Verfügung erhalten, mit welcher der Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2017 provisorisch berechnet wird. In der Verfügung wird zudem festgehalten, dass die Prämienverbilligungen vorerst bis September 2017 an die Krankenversicherer ausgerichtet wird.

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Kantone ausdrücklich, “nach Feststellung der Bezugsberechtigung” die Prämien auszuzahlen, damit die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.

Bezugsberechtigung ist unverändert

Das Departement argumentiert nun, dass die Zahlungspflicht erst “nach der Feststellung der Bezugsberechtigung” bestehe. Diese Argumentation ist widersprüchlich, wurde doch der individuelle Anspruch für die Anspruchsberechtigten für das ganze Jahr 2017 in den anfangs 2017 zugestellten Verfügungen bereits festgestellt. Der Kanton ist somit in der Lage, über deren Anspruch für Oktober bis Dezember 2017 unverzüglich zu verfügen. Tut dies der Kanton nicht, liegt eine klare Rechtsverweigerung vor.

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